Steuerentlastungsgesetz 2022 – Das wurde beschlossen!

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In diesem Artikel erfahren Sie, wie der deutsche Staat seine Bürger mit dem neu beschlossenen Gesetz steuerlich entlasten will.

Inhalt

Allgemeines

Am 12.05.2022 hat der deutsche Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 20.05.2022 zu. Das neue Gesetzt, dessen Verkündigung stand heute noch offen ist, enthält im Wesentlichen Entlastungen der Bürger betreffend der zuletzt stark angestiegenen Energiekosten.

Folgende Entlastungen wurden im Einzelnen beschlossen:

 

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird durch das Steuerentlastungsgesetz rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit 9.984,00 € auf nun 10.347,00€ angehoben. Das bedeutet, bis zu einem zu versteuernden Einkommen von neu 10.347,00 € bezahlt eine ledige steuerpflichtige Person keine Einkommensteuer. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag entsprechend.

 

Energiepreispauschale

Arbeitnehmer/innen, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Steuerpflichtige mit einer selbständigen Tätigkeit erhalten im Veranlagungszeitraum eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 €.

 

Auszahlung der Energiepreispauschale

Arbeitnehmer/innen, die am 01.09.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber über die Gehaltsabrechnung ausbezahlt.

In allen übrigen Fällen, d. h. bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Steuerpflichtigen mit einer selbständigen Tätigkeit wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Jahr 2022 berücksichtigt.

 

Steuerpflicht der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig.

Bei Arbeitnehmer/innen führt die Energiepreispauschale zu zusätzlichen Arbeitseinkünften (§ 19 EStG).

Bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Personen mit einer selbständigen Tätigkeit führt die Energiepreispauschale zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze für sonstige Einkünfte in Höhe von 256,00 € (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG) ist nicht anwendbar.

 

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Büro, Werkstatt o. ä.) wird rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben.

Damit ergibt sich folgende Staffelung:

Für den 1. – 20 Kilometer gibt es jeweils 30 Cent pro Kilometer (wie bisher)

Ab dem 21. Kilometer gibt es jeweils 38 Cent pro Kilometer (neu)

 

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 von bisher 1.000,00 € auf nun 1.200,00 € angehoben. Das bedeutet, von den Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis werden ab 2022 pauschal 1.200,00 € als steuermindernde Werbungskosten abgezogen, ohne dass hierfür Nachweise erbracht werden müssen.

 

Kinderbonus

Für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderbonus in Höhe von 100,00 € bezahlt. Hierbei handelt es sich um einen einmaligen Bonus (Einmalzahlung), der auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.

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