Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Informationen zu den persönlichen Freibeträgen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht.

Inhalt

Allgemeines

Steht eine Erbschaft oder Schenkung von Vermögen bevor, so möchte auch das deutsche Finanzamt ein Stück des Kuchens. Durch das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz erhält der Staat einen bestimmten Prozentsatz von dem sog. steuerpflichtigen Erwerb als Erbschafts- oder Schenkungsteuer.

Der steuerpflichtige Erwerb und das übertragene Vermögen sind zwei verschiedene Größen. Dazwischen liegen die Steuerbefreiungen – sowohl persönliche als auch sachliche Steuerbefreiungen.

 

 

Bei den persönlichen Freibeträgen handelt es sich (wie der Name schon sagt) um eine Steuerbefreiung, die an die beteiligten Personen (genauer gesagt an das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erwerber) anknüpft. Das heißt, jedem Erwerber wird ein bestimmter Freibetrag zugebilligt. Liegt das übertragene Vermögen innerhalb dieses Freibetrags, so fällt (ungeachtet jeglicher sachlicher Steuerbefreiungen) keine Erbschafts- oder Schenkungsteuer an.

Die Freibeträge sind nach dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erwerber gestaffelt. Je enger die persönliche Bindung ist, desto höher ist grundsätzlich auch der Freibetrag.

 

Übersicht über die einzelnen Freibeträge

  1. Im Verhältnis zwischen Ehegatten/Lebenspartnern besteht ein Freibetrag von 500.000,00 €
  2. Im Verhältnis Eltern – Kinder besteht ein Freibetrag von jeweils 400.000,00 €
  3. Im Verhältnis Großeltern – Enkel besteht ein Freibetrag von jeweils 400.000,00 €, wenn das Kind der Großeltern (Vater oder Mutter des Enkels) bereits verstorben ist; ist dies nicht der Fall, beträgt der Freibetrag 200.000,00 €
  4. Bei Geschwistern liegt der Freibetrag bei 20.000,00 €
  5. Bei nicht verwandten/verheirateten Personen liegt der Freibetrag bei 20.000,00 € (d. h. also auch bei einer Schenkung/Erbschaft zwischen einem Paar, welches schon seit langem liiert, jedoch nicht verheiratet ist)

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht abschließend ist und lediglich die Grundsätze darstellt. Abhängig vom Einzelfall können die Freibeträge variieren, sodass eine steuerliche Beratung zu empfehlen ist.

Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

Beispiel

Eine Mutter schenkt Ihrer Tochter am 01.01.2005 Bargeld in Höhe von 400.000,00 €. Es fällt wegen des persönlichen Freibetrags von genau 400.000,00 € keine Schenkungsteuer an.

Variante 1

Die Mutter schenkt Ihrer Tochter am 28.06.2014 (und damit innerhalb von zehn Jahren) erneut 400.000,00 €. Der Freibetrag wurde bereits im Jahr 2005 vollständig aufgebraucht und steht daher bei der Schenkung im Jahr 2014 nicht mehr zur Verfügung. Es fällt Schenkungsteuer in Höhe von 60.000,00 € (15% von 400.000,00 €) an.

Variante 2

Die Mutter schenkt Ihrer Tochter am 25.01.2016 (und damit nach mehr als zehn Jahren) erneut 400.000,00€. In diesem Fall steht der Freibetrag von 400.000,00 € erneut zur Verfügung, da seit der ersten Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Es fällt keine Schenkungsteuer an.

 

Fazit

Die persönlichen Freibeträge spielen bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer eine große Rolle. Gleichzeitig sind diese jedoch von der Höhe her „etwas in die Jahre gekommen“, sodass bei Vermögensübertragungen im Vorfeld sorgfältig geprüft werden sollte, ob die Freibeträge ausreichen, oder ob zusätzliche Gestaltungsinstrumente notwendig sind, um keine bzw. eine möglichst geringe Steuerbelastung zu erzielen.

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